Bauvorhaben auch keine Ausnahmebewilligung, da die Orientierungsanlage direkt am Zaun befestigt werden könnte. d) Für die Beurteilung des umstrittenen Bauvorhabens sind verschiedene kantonale und kommunale Vorschriften zum Denkmal- und Ortsbildschutz relevant. Es sind dies die kantonalen Vorschriften betreffend Baudenkmäler (Art. 10a f. BauG), die allgemeinen Ästhetikvorschriften des Kantons und der Gemeinde (Art. 9 BauG und Art. 411 GBR8) sowie die kommunalen Vorschriften zu den Reklamen und Plakatierungen (Art. 416 GBR) einerseits und zu den Ortsbildgestaltungsbereichen (Art. 511 GBR) andererseits: