Der Bauabschlag stelle schliesslich einen ungerechtfertigten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und den Wettbewerb dar; die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, vor der Erteilung des Bauabschlags Bedingungen und Auflagen zu verfügen. Im Übrigen bräuchte es für das 6 Abrufbar unter: http://www.icomos.ch/workinggroup/gartendenkmalpflege/informationen/wichtige-information- en/liste-der-historischen-gaerten-und-anlagen/. 7 Vgl. Zonenplan 2 der Einwohnergemeinde Interlaken vom 9. Dezember 2008. RA Nr. 110/2017/137 5