b) Die Vorinstanz stützt den Bauabschlag insbesondere auf die Einschätzung der KDP, wonach am beabsichtigten Standort aus denkmal- und ortsbildpflegerischer Sicht keine Bauten oder Einrichtungen erstellt werden sollten; es sei nämlich wichtig, das qualitätvolle Parkgelände und dessen Begrenzung unverstellt und einsehbar zu belassen. Es sei zudem davon auszugehen, dass am geplanten Standort kein dringendes touristisches Interesse an der Aufstellung der Orientierungsanlage bestehe; die bestehenden Einrichtungen würden ausreichen. Ferner entspreche die geplante Orientierungsanlage nicht dem Aussenraumgestaltungskonzept der Gemeinde.