a) Gemäss den am 20. Juni 2017 eingereichten Baugesuchsunterlagen besteht die geplante Orientierungsanlage aus mehreren, hauptsächlich Werbung enthaltenden, Tafeln, die auf zwei bzw. drei Stützen befestigt sind. Insgesamt soll die Anlage eine Breite von ca. 3.00 m, eine Höhe von 1.90 m sowie eine Tiefe von 0.10 m aufweisen; ab Boden bis zur Unterkante der Tafeln beträgt der Abstand 0.70 m. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, die Orientierungsanlage an der nordöstlichen Grenze der Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. C.________, unmittelbar rechts neben dem seitlichen Zugang zu einer Parkanlage, aufzustellen.