3. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, den Bauabschlag aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, es liege kein gewichtiges Denkmal- oder Ortsbildschutzinteresse vor, das einen Bauabschlag rechtfertigen würde.