Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG7). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 9. Oktober 2017 wird bestätigt.