d) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.6 Angefochten ist eine Zwischenverfügung mit einem Nichteintretensentscheid. Streitgegenstand ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nur die Frage der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführenden. Soweit sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde inhaltlich zum Bauvorhaben äussern und entsprechende Anträge stellen, kann daher nicht darauf eingetreten werden. Dies liegt ausserhalb des Streitgegenstands.