Die Beschwerdeführenden begründen ihre Legitimation in ihrer Beschwerde denn auch lediglich mit allgemeinen Interessen, insbesondere dem Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften. Inwiefern eine besondere Beziehungsnähe bestehen würde, legen sie nicht dar. Die Beschwerde erweist sich demzufolge in diesem Punkt als unbegründet. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.