Rein aufgrund der Distanz scheint somit ein Grenzfall vorzuliegen. Die beiden Gebäude liegen rund 100 m voneinander entfernt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in etwa dem Abstand entspricht, bis zu dem in der Regel eine Legitimation bejaht werden kann. Allerdings setzt diese Rechtsprechung eine wahrnehmbare Nachbarschaft voraus, was insbesondere dann der Fall ist, wenn zwischen zwei Gebäuden offenes Gelände oder allenfalls ein Verkehrsträger liegt. Dem ist hier nicht so, zwischen den beiden Gebäuden liegen zwei Strassen, zwei andere Gebäude und ein Bach.