c) Die kleinste Distanz zwischen der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. G.________, an denen die Beschwerdeführenden Stockwerkeigentum besitzen, und der Bauparzelle beträgt rund 60 m. Die Hauptgebäude auf den beiden Parzellen liegen rund 100 m voneinander entfernt. Zwischen den beiden Parzellen liegen in dieser Reihenfolge die H.________strasse, die Parzelle Nr. I.________ mit dem Wohnhaus H.________strasse 4, die Parzelle Nr. J.________ mit dem Wohn- und Geschäftshaus K.________strasse 5, die K.________ sowie der L.________bach. 5 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–