Die übrigen Verfahrensbeteiligten machen geltend, bei der Einsprache der Beschwerdeführenden handle es sich um eine unzulässige Popularbeschwerde. Die Parzelle der Beschwerdeführenden sei keine Nachbarparzelle der Bauparzelle. Daher seien die Beschwerdeführenden vom Bauvorhaben nicht mehr als jedermann betroffen. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 14 und Art. 61 N. 2 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 6. RA Nr. 110/2017/136 4