a) Die Vorinstanz hat das Nichteintreten auf die Einsprache der Beschwerdeführenden damit begründet, dass bei ihnen keine besondere Betroffenheit bestehe. Die Beschwerdeführenden stünden nicht als unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache, insbesondere begründe die Beeinträchtigung ihrer Aussicht keine Einsprachelegitimation.