a) Für die beschwerdeführenden Einsprecher handelt es sich bei der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 9. Oktober 2017, wonach auf ihre Einsprache nicht eingetreten wird, um eine instanzabschliessende Endverfügung. Diese können sie wie den 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/136 3 Bauentscheid selbst innert 30 Tagen mit Baubeschwerde bei der BVE anfechten (Art. 40 Abs. 1 BauG2).3 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.