3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 und das Regierungsstatthalteramt Thun in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 26. Oktober 2017 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Sigriswil beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten