Die Kostennote der Anwältin des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Von den Parteikosten von total Fr. 1'559.35 (Honorar Fr. 1'200.–, Auslagen Fr. 45.–, Mehrwertsteuer 2017: Fr. 82.40 sowie 2018: Fr. 31.95) hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Fünftel zu bezahlen. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer somit Parteikosten in der Höhe von Fr. 311.85 zu ersetzen. III. Entscheid