b) Im vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Projektänderung zu bewilligen sei, nicht durchgedrungen. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Verfahrenskosten hat er jedoch teilweise obsiegt. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschwerdeführer vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 1'200.–, aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– trägt der Kanton. 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;