Verfahrens nach Art. 46 BauG keinen Bericht der OLK eingeholt hätte, wäre dies im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 4 Abs. 1 OLKV nachzuholen gewesen. Diese Bestimmung erlaubt es den Verwaltungsjustiz- und den übrigen Justizbehörden, der OLK alle Bau- oder Planungsgeschäfte zu unterbreiten. Vorliegend wäre dies begründet gewesen, da es sich zum einen bei der umstrittenen Auflage betreffend Holzverschalung um einen Antrag der OLK handelt und zum andern wegen der örtlichen Situation der Lagerhalle in der Baugruppe «E.________», die eine Beurteilung hinsichtlich des Orts- und Landschaftsbildes verlangt hätte. Die Höhe des Expertenhonorars der OLK entspricht den Standardwerten.