Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Da wie ausgeführt, auf das Gesuch um Projektänderung nicht einzutreten gewesen wäre, erweist sich der diesbezügliche Einbezug der KDP aber als unnötig. 5. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens 26 VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017, E. 5.1 mit Hinweisen RA Nr. 110/2017/135 14