anwendbar ist.26 Es ist zwar richtig, dass die OLK nach aArt. 2 Abs. 2 der OLKV zur gleichen Frage nicht nochmals Stellung nimmt, wenn ein Baugesuch bereits von der ENHK, der KDP oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle beurteilt worden ist. Damit soll eine "Doppelbegutachtung" im Baubewilligungsverfahren vermieden werden. Vorliegend haben die KDP und die OLK jedoch zu unterschiedlichen Fragen Stellung genommen, weshalb der Einbezug der beiden Fachstellen fachlich nicht zu beanstanden ist. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.