Am 8. Februar 2017 erfuhr diese einige Änderungen, die während des hängigen Wiederherstellungsverfahrens am 1. April 2017 in Kraft getreten sind. Werden Verfahrensvorschriften neu gefasst, werden hängige Verfahren, welche die Bewilligung von Bauvorhaben oder baupolizeiliche Massnahmen zum Gegenstand haben jedoch nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 148 Abs. 2 BauG), weshalb vorliegend aArt. 2 Abs. 2 OLKV in der Fassung vom 27. Oktober 2010 anwendbar ist.26