c) Soweit der Beschwerdeführer auch die doppelte Beurteilung des Vorhabens im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren geltend macht, ist darauf nicht näher einzugehen, da der Bauentscheid vom 23. Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Betreffend das Gesuch um Projektänderung gilt folgendes: Ob und gegebenenfalls wann die OLK beizuziehen ist, ergibt sich wie erwähnt aus der OLKV. Am 8. Februar 2017 erfuhr diese einige Änderungen, die während des hängigen Wiederherstellungsverfahrens am 1. April 2017 in Kraft getreten sind.