Im vom Beschwerdeführer erwähnten Newsletter Nr. 5 vom Juni 2011 werde nur darauf hingewiesen, dass in der Regel die Denkmalpflege und nicht die OLK beizuziehen sei. Dies schliesse aber gerade nicht aus, dass von dieser Regel abgewichen werden könne. Auf jeden Fall sei der Wortlaut von aArt. 2 Abs. 2 OLKV massgebend. Auch die KDP äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2017 in diesem Sinne.