a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde sowohl im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren wie auch betreffend Beurteilung des Gesuchs um Projektänderung zu Unrecht eine Beurteilung durch die OLK und die KDP vorgenommen. Diese doppelte Beurteilung sei nicht vorgesehen und nicht üblich. b) Das AGR weist in seiner Stellungnahme vom 24. November 2017 darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Einbezugs der OLK die damals geltende Fassung von Art. 2 Abs. 2der OLKV25 massgeblich gewesen sei. Diese Bestimmung habe vorgesehen, dass die OLK zur gleichen Frage nicht nochmals Stellung nehme wenn "das Baugesuch bereits von der