j) Die Fertigstellungsfrist muss angemessen sein (Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat in ihrer Verfügung eine Frist bis Ende März 2018, d.h. eine Frist von sechs Monaten ab Eröffnung der Verfügung angeordnet. Diese Frist erscheint angemessen. Die Frist für die Fertigstellung der Lagerhalle im Sinne der Baubewilligung (Holzverschalung) wird daher bis zum 31. Juli 2018 angeordnet. 4. Doppelbeurteilung durch OLK und KDP