Zusätzliche Kosten sind dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Verfahrenskosten für das Gesuch um Projektänderung – nicht entstanden. Trotz der vom Beschwerdeführer als hoch bezeichneten Kosten für die Holzverschalung dienen diese der Durchsetzung des Bauentscheids. Die umstrittene Auflage dient zudem in hohem Masse dem Ortsbild- und Landschaftsschutz und der Denkmalpflege. Die erwähnten öffentlichen Interessen (Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege) überwiegen die allfälligen finanziellen Nachteile des Beschwerdeführers bei Weitem. Die von der Gemeinde verfügte Fertigstellung erweist sich daher als verhältnismässig und ist zu bestätigen.