rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Fertigstellung der Baubewilligung ist auch erforderlich; es sind vorliegend keine weniger einschneidenden Massnahmen denkbar, mit denen das angestrebte Ziel ebenso erreicht werden könnte. Zwar ist die geforderte Fertigstellungsmassnahme mit gewissen Investitionskosten verbunden. Diese Kosten sind vorliegend jedoch auch zumutbar, da sie bereits Bestandteil des ursprünglichen Baugesuchs gewesen sind und damit einkalkuliert waren. Zusätzliche Kosten sind dem Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Verfahrenskosten für das Gesuch um Projektänderung – nicht entstanden.