h) Zu prüfen bleibt, ob die geforderte Massnahme verhältnismässig, also geeignet und erforderlich ist, um den mit der Wiederherstellung bzw. Fertigstellung verfolgten Zweck zu erreichen.23 Geeignet ist eine Massnahme dann, wenn damit das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel herbeigeführt werden kann. Erforderlich sein bedeutet, dass die gewählte Massnahme nicht weiter geht als nötig. Ausserdem muss die mit der Wiederherstellung bzw. Fertigstellung verbundene Belastung des Pflichtigen für diesen zumutbar sein, d.h. die Belastung für den Pflichtigen muss in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.24