g) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. hier der Fertigstellung im Sinne der Baubewilligung ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten und Anlagen, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist. Besonderes Gewicht kommt dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets zu.22 Die umstrittene Lagerhalle liegt ausserhalb des Baugebiets.