Die KDP verweist zudem auf die historische Selbstverständlichkeit und Stimmigkeit von Ortsbildern, die sowohl aus Stein- und Holzbauten bestehen. Diese Einschätzung überzeugt. Bezüglich der Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes weist die Denkmalpflege zudem darauf hin, dass das (vom Beschwerdeführer erwähnte) Vergleichsobjekt in Oberburg nicht den gleichen Schutzwert aufweise. Die konkret betroffene Hofgruppe unterhalb des Schlosses Hindelbank sei von ISOS als national bedeutend eingestuft, während die Obere Oschwand in Oberburg "nicht einmal für eine lokale Einstufung" berücksichtigt worden sei.