schützenswerten Gebäuden zukommt. Der Beschwerdeführer konnte bei dieser Ausgangslage somit nicht gutgläubig davon ausgehen, dass er auf die Holzverschalung verzichten konnte. Der Beschwerdeführer hat im baurechtlichen Sinne somit bösgläubig gehandelt und kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.