e) Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf den Gutglaubensschutz. Er macht aber geltend, dass er im Rahmen der Fertigstellung der Lagerhalle und Pflanzung der Hecke gemerkt habe, dass auf die Holzverschalung der beiden Giebelseiten verzichtet werden könne. Ein gewisser Gutglaubensschutz könnte sich allenfalls aus der Aufforderung der Gemeinde ergeben haben, dass er ein Gesuch um Projektänderung einreichen müsse. Gleichzeitig war dem Beschwerdeführer auf Grund der Verhandlungen mit der Denkmalpflege aber bekannt, welche Bedeutung der Holzverschalung der Lagerhalle in der Baugruppe H «E.________» und deren Nähe zu