c) Das Bauvorhaben wurde nicht der Baubewilligung entsprechend ausgeführt. Die zuständige Baupolizeibehörde hat darüber zu verfügen, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand (wieder)herzustellen ist und setzt dafür gegebenenfalls eine Frist (Art. 45 Abs. 2 BauG sowie Art. 46 Abs. 2 BauG). Die Verpflichtung zur Wiederherstellung bzw. Fertigstellung kann auch in der Aufforderung bestehen, den rechtmässigen Zustand erstmals herzustellen, z.B. einen bewilligten, aber unvollendeten Bau oder die Gestaltung von dessen Umgebung zu vollenden.14 Auch in diesem Zusammenhang sind die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätze von Art. 5 Abs. 2 BV15 zu berücksichtigen.16