Vergleich mit dem "geringen öffentlichen Interesse an einer Holschalung" höher zu gewichten. Er verweist zudem auf vergleichbare Objekte, bei denen auf eine Holzverschalung verzichtet worden sei und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes. b) Der Verzicht auf die Holzverschalung auf der Südost- und Nordwestseite der Lagerhalle entspricht nicht der Baubewilligung. Im Baubewilligungsverfahren wurde zudem rechtskräftig entschieden, dass die Lagerhalle nur mit Holzverschalung bewilligungsfähig sei (vgl. E. 2). Der umstrittene Verzicht auf die Ausführung der Auflage erweist sich somit formell als auch materiell rechtswidrig.