a) Die Gemeinde hat in Ziffer 4.2 des angefochtenen Entscheids angeordnet, dass der Beschwerdeführer bis spätestens Ende März 2018 die Lagerhalle gemäss der Baubewilligung vom 23. Juli 2014 fertigzustellen habe. Das heisst, die giebelseitigen Fassaden seien in Holz (vertikale Brettschalung) auszuführen. Der Beschwerdeführer macht gegen die Fertigstellung der Lagerhalle im Sinne der Baubewilligung geltend, dass die angepflanzte Hecke bereits heute eine Höhe von mehr als 2 m aufweise und bald eine Höhe von 6 m erreichen werde. Damit bedecke sie bereits heute einen Teil der Südostfassade. Zudem ist er der Ansicht, dass sich die Lagerhalle auch ohne Holzschalung ins Ortsbild einfüge.