e) Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass über die Holzverschalung der giebelseitigen Fassaden rechtskräftig entschieden worden ist (sog. res iudicata). Die Gemeinde hätte somit nicht auf das Gesuch um Projektänderung eintreten dürfen. Soweit der Beschwerdeführer Rügen gegen die Fertigstellungsmassnahme geltend macht (Kosten, Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit) sind diese anschliessend zu prüfen (E. 3). 3. Fertigstellung