Gerade da die Lagerhalle ohne Holzverschalung als nicht bewilligungsfähig erachtet worden war, wurde die umstrittene Auflage zusätzlich in den Bauentscheid aufgenommen.13 Es sind daher im vorliegenden Fall keine Gründe gegeben, die ein Zurückkommen auf die umstrittene Auflage erlauben würden.