Weder besteht ein Zusammenhang zu einem Strafverfahren, noch hat der Beschwerdeführer erst nach Eintritt der Rechtskraft von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln erfahren, die er gegen den Bauentscheid der Gemeinde vom 23. Juli 2014 nicht hätte beibringen können. Auch zwingende öffentliche Interessen an der Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Solche Gründe werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Veränderungen (einschliesslich Praxisänderungen) seit dem erstmaligen Bauentscheid ergangen sind. Rechtsänderungen sind in der Zwischenzeit keine eingetreten.