d) Wie ausgeführt, kann im Rahmen eines neuen Baugesuchs versucht werden, eine belastende Bedingung oder Auflage (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG) zu beseitigen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass veränderte Verhältnisse vorliegen. Wiederaufnahmegründe im Sinne von Art. 56 VRPG sind vorliegend keine gegeben. Weder besteht ein Zusammenhang zu einem Strafverfahren, noch hat der Beschwerdeführer erst nach Eintritt der Rechtskraft von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln erfahren, die er gegen den Bauentscheid der Gemeinde vom 23. Juli 2014 nicht hätte beibringen können.