getragen wird oder dass gegenüber dem erstmaligen Verfahren sonst wie massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen. Ausser den Wiederaufnahmegründen nach Art. 56 VRPG fallen auch alle tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen (einschliesslich Praxisänderungen), die seit dem erstmaligen Bauentscheid eingetreten sind, in Betracht. Im Verlaufe eines Baubewilligungsverfahrens zurückgezogene und damit unbeurteilt gebliebene Teile eines Gesuches können später auch bei gleich gebliebenen Verhältnissen wieder zum Gesuchsgegenstand gemacht werden. Auf bereits einmal rechtskräftig beurteilte Punkte kann dagegen unter gleichen Verhältnissen nicht mehr eingetreten werden."10