Im Zusammenhang mit der Änderung oder Anpassung von rechtskräftigen Bauentscheiden gilt im Speziellen, dass Baugesuche "grundsätzlich jederzeit neu gestellt werden können mit dem Ziel, eine zunächst abgelehnte Bewilligung doch noch zu erwirken oder eine belastende Bedingung oder Auflage zu beseitigen. Voraussetzung ist aber, dass den Einwänden gegen das frühere Gesuch durch entsprechende Projektänderung Rechnung 8 Vorakten, Reiter 17: Bauentscheid, insbes. Ziff. 1.32 und 3.1; Reiter 18: Verfügung AGR vom 7. Juli 2017 sowie Reiter 21: Bericht OLK vom 25. April 2014 9 Vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.2; BGer 1C_277/2012 vom 16. November 2012 E. 5.4 und 5.5; Häfelin/