b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Erkenntnis, dass die Holzschalung nicht erforderlich sei, "erst während der Erstellung und mit der Fertigstellung der Lagerhalle gereift" sei. Projektänderungen dienten dazu, "Projekte der neuen Situation anzupassen". Eine solche Situation sei für den Beschwerdeführer entstanden, indem er während den Bauarbeiten erkannt habe, dass die Giebelwände problemlos durch Hecken abgedeckt werden könnten, was eine Holzschalung überflüssig mache. Die Eingabe einer Projektänderung sei damit gerechtfertigt gewesen.