Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Projektänderung abgewiesen und der zur Fertigstellung nach Art. 46 BauG verpflichtet wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/135 5 2. Zulässigkeit des Projektänderungsgesuchs / Rechtsbeständigkeit der Auflage