Es stellt klar, dass die Eröffnung des Bauentscheids ohne entsprechenden Entscheid bzw. Verfügung des AGR erfolgt sei. Das AGR weist zudem darauf hin, dass mit dem Bauentscheid vom 23. Juli 2014 die Fachberichte der OLK und der Denkmalpflege als Bedingung und Auflage aufgenommen und verfügt worden seien. Weshalb sich der Beschwerdeführer nicht bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die (umstrittene) Nebenbestimmung gewehrt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es stelle sich dabei die Frage, ob nicht eine «res iudicata» vorliege.