5 Vorakten, Reiter 4 RA Nr. 110/2017/135 3 Raum "gar nicht einsehbar". Aus der Beurteilung der KDP leitet der Beschwerdeführer ab, dass eine Verschalung nicht zwingend nötig und aus Kostengründen unverhältnismässig sei. Zudem sei aus Gründen der Rechtsgleichheit auf die Verschalung zu verzichten.