Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass vorliegend das AGR zu Unrecht und in Widerspruch zu seiner eigenen Praxis sowohl die Denkmalpflege als auch die OLK zur Stellungnahme beigezogen habe. Eine Beurteilung durch beide Fachstellen sei nicht vorgesehen. Den Fachbericht der OLK erachtet er daher als "nicht massgebend". Die fraglichen Giebelwände Nordwest und Südost seien "nur schlecht" bzw. vom öffentlichen 2 Vorakten, Reiter 15: Selbstdeklaration vom 17.10.2016 und Reiter 16: Bauabnahmeprotokoll vom 23.09.2016 3 Vorakten, Reiter 14: Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. November 2016 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700