Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstünden (Ortsbildschutz) und es deshalb nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG4 sei. Für die Projektänderung könne auch keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG erteilt werden. Diese Beurteilung stützt sich auf eine Beurteilung der Kantonalen Denkmalpflege (KDP) und der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK).5 Mit Entscheid vom 18. September 2017 erteilte die Gemeinde Hindelbank der Projektänderung den Bauabschlag.