Hindelbank fest, dass der Beschwerdeführer auf die gemäss Baubewilligung geforderte giebelseitige Holzverschalung der Lagerhalle verzichtet hatte.2 Mit Gesuch vom 10. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Neubeurteilung der Auflage.3 Die Gemeinde forderte ihn am 22. November 2016 auf, für den Verzicht auf die Holzverschalung ein Gesuch um Projektänderung einzureichen, was am 13. Januar 2017 erfolgte. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) fest, dass dem Bauvorhaben überwiegende Interessen entgegenstünden (Ortsbildschutz) und es deshalb nicht zonenkonform im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG4 sei.