c) Weder die Beschwerdeführenden noch die Gemeinde haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 sowie Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 21. September 2017 und die Verfügung des AGR vom 22. Mai 2017 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;