a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Solaranlage vom Typ smartflower baubewilligungspflichtig ist und diese vom AGR und der Vorinstanz zu Recht als nicht bewilligungsfähig eingestuft wurde. Die Anlage ist nicht zonenkonform und kann nicht mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29).