Nach Art. 27 Abs. 1 BV28 ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Inwiefern die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführenden durch den Bauabschlag tangiert sein soll, ist 26 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 10. 27 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. 28 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). RA Nr. 110/2017/134 19